Titelbild

Archive for Juni, 2008

Der Weg nach Südamerika - Sozialversicherungsdschungel Deutschland

IMGP1507
Creative Commons License photo credit: sebibrux

Da ich ja im April 2009 für ein Jahr nach Südamerika gehen werde (Sabbatical), habe ich mich inzwischen mit der Sozialgesetzgebung in unserer Bunderepublik beschäftigen dürfen. Und da es sicherlich noch Menschen gibt, die das gleiche Problem haben, habe ich hier mal zusammengetragen, was ich bisher rausgefunden habe.

Es sind verschiedene Varianten in der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses während der 12 Monate meiner Abwesenheit möglich:

  1. Kündigung des Arbeitsvertrages mit Wiedereinstellungsgarantie
  2. Ruhenlassen des Arbeitsvertrages (unbezahlter Urlaub)

Zu beachten sind folgende nicht ganz unwichtige Aspekte:

  1. Kündigungsschutz und Betriebszugehörigkeit
  2. Rentenversicherung
  3. Arbeitslosenversicherung
  4. Kranken- und Pflegeversicherung

Kündigungsschutz und Betriebszugehörigkeit

Bei Kündigung des Arbeitsvertrages mit Wiedereinstellungsgarantie (Variante 1) hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, direkt nach der Wiedereinstellung eine Kündigung auszusprechen. So unwahrscheinlich das in meinem Fall ist, ist das ein Risiko, das zu beachten ist. Die Betriebszugehörigkeit (mit Auswirkung auf Betriebsrente und etwaiger Bewertungen im Falle von betriebsbedingten Kündigungen) würde im schlechtesten Fall wieder bei 0 anfangen, im mir zugesagten Fall um 1 Jahr reduziert.

Wird der Vertrag einfach ruhengelassen (Variante 2), ändert sich nichts am Beschäftigungsverhältnis, außer, dass das Einkommen wegen des unbezahlten Urlaubs wegfällt.

Rentenversicherung

Ist bei beiden Varianten gleich: Nach §1, SGB IV sind nur diejenigen Beschäftigten versicherungspflichtig, die gegen Entgelt beschäftigt sind. Dies wäre bei mir nicht der Fall, also wäre ich nicht versicherungspflichtig. Auswirkungen auf die Altersrente (§43, SGB VI) gäbe es bezüglich der Anspruchsberechtigung - bei einer beitragsfreien Zeit von einem Jahr wird dieses natürlich nicht angerechnet. Auf die Rente bei Erwerbsminderung (§35ff, SGB VI) hätte das Jahr keine Auswirkungen, da in meinem Fall die Bedingung von 3 Jahren Beitrag in 5 Jahren erfüllt würde. Bei einem (von mir nicht vorgesehenen) Aufenthalt von 24 Monaten wäre das ganze schon grenzwertiger… Diese Auswirkungen ließen sich unterbinden, würde ich freiwillig den monatlichen Mindestbetrag von ~€79 zahlen.

Arbeitslosenversicherung

Bei der AV sieht es ähnlich aus: Gemäß §25, SGB III ist nur derjenige versicherungspflichtig, der für seine Arbeit ein Entgelt bezieht. Also auch hier kein Problem. Die Inanspruchnahme der Leistungen ist für meinem Fall in §28a, SGB III geregelt: Wenn innerhalb der letzten 24 Monate ein Arbeitsverhältnis bestand, wovon 12 Monate Beiträge entrichtet wurden, besteht ein Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Auch hier besteht die Versicherungspflicht nur bei Arbeit gegen Entgelt (§2, SGB IV). In meinem Fall würde ich meine bestehende Versicherung zu 5% der normalen Kosten ruhen lassen und müsste die Pflegeversicherung inkl. der Arbeitgeberbeiträge erbringen. Zusätzlich würde eine Auslandskrankenversicherung fällig, z.B. der Tarif R65 der Allianz. Alternative: Auslandsreiseversicherung für lange Reisen, die allerdings nur akute Fälle abdecken würde.

Das war’s erstmal, die o.g. Punkte muss ich allerdings noch schriftlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigen lassen. Ich übernehme natürlich keine Garantie für die Richtigkeit meiner Äußerungen :-).

Kommentare